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AGB

Allgemeine Verkaufs‐ und Lieferbedingungen

1. Allgemeine Bestimmungen

(1) Diese Bedingungen gelten ausschließlich für alle zukünftigen Vertragsbeziehungen und sämtliche Leistungen, Beratungen, Vorschläge und sonstigen Nebenleistungen unter Einschluß von Werkverträgen und unabhängig von der medialen Form (telefonisch, fernschriftlich, schriftlich und per Email) der Bestellung sowie der Lieferzusage von Badtke Edelstahl GmbH, soweit nicht im Einzelfall schriftlich etwas Abweichendes vereinbart ist. Eine Vereinbarung über die Verwendung von elektronischen Signaturen kann mit Badtke Edelstahl GmbH nur durch schriftlichen Vertrag getroffen werden. 

(2) Bedingungen oder vertragsändernden Bestimmungen des Bestellers wird ausdrücklich widersprochen. Für ihre Wirksamkeit bedarf es der schriftlichen Zustimmung von Badtke Edelstahl GmbH. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder der Leistung von Badtke Edelstahl GmbH erkennt der Besteller die Bedingungen an. Dies gilt auch, wenn die Bestellung eines von Badtke Edelstahl GmbH abgegebenen Angebotes erfolgt. Angebote von Badtke Edelstahl GmbH verstehen sich immer als freibleibend, mündliche Vereinbarungen und Zusicherungen der Angestellten von Badtke Edelstahl GmbH werden erst durch schriftliche Bestätigung von Badtke Edelstahl GmbH verbindlich. Für die Wirksamkeit der mit Badtke Edelstahl GmbH abzuschließenden Verträge wird die Schriftform vereinbart, durch mündliche Abreden kann das Schriftformerfordernis nicht aufgehoben werden. Angaben und technische Daten wie Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Zeichnungen, Skizzen, Prospekte, Werbeschriften, Verzeichnisse, Preislisten, sonstige Drucksache, Dateien, Softwareprogramme usw. sind nur annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt. Sie sind unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Irrtumsbedingte Fehler dürfen von Badtke Edelstahl GmbH berichtigt werden, ohne das Badtke Edelstahl GmbH für Schäden aus diesen Fehlern zur Verantwortung gezogen werden kann. Änderungen bleiben vorbehalten, soweit sie nicht Funktion und Einsatzmöglichkeit der Produkte von Badtke Edelstahl GmbH verändern. Sie berechtigen nicht zu Beanstandung oder zum Rücktritt. Besteller im Sinne dieser Bestimmungen ist bei Kaufverträgen auch der Käufer. Werden handelsübliche Klauseln über die Art der Lieferung vereinbart, so gelten für die Auslegung die Incoterms der internationalen Handelskammer Paris in der am Tag des Vertragsabschlusses geltenden Fassung.

2. Bestellungen und Preise

(1) Es gelten die von Badtke Edelstahl GmbH schriftlich bestätigten Preise, die sich Netto ab Werk oder ab Lager zuzüglich jeweils geltender gesetzlicher Umsatzsteuer und anfallender Kosten/ Gebühren/ Abgaben für Fracht/Steuern oder mit dem Transport verbundener Kosten inklusive solcher für Akkreditive und/oder anderer zur Vertragserfüllung erforderlichen Dokumente sowie Verpackungskosten verstehen. Die Verpackung ist frachtfrei an Badtke Edelstahl GmbH zurück zu senden, ausgenommen Einwegverpackungen. Der Abzug von Skonto bedarf schriftlicher Vereinbarung. Badtke Edelstahl GmbH behält sich das Recht zu einer Anhebung der vereinbarten der Preise vor, wenn vom Datum der Auftragsbestätigung bis zur Ausführung der Lieferung aufgrund der allgemeinen, außerhalb der Kontrolle von Badtke Edelstahl GmbH stehenden wesentlichen Preisentwicklungen oder aufgrund der Änderung von Lieferanten dies notwendig wird (z.B. Anti‐Dumping, Wechselkursschwankungen, Währungsregularien, Anstieg von Material/Herstellungskosten). Für die Berechnung ist die beim Lieferwerk/Lager festgestellte Stückzahl (insbesondere für Fittings, Flansche usw.), Meter (insbesondere für Rohre), Gewicht der geeichten Waagen der Badtke Edelstahl GmbH oder sonstige branchenübliche Berechnung maßgebend.

(2) Der Preis wird in Euro festgesetzt und ist in dieser Währung an Badtke Edelstahl GmbH zu bezahlen, falls nicht Entgegenstehendes mit Badtke Edelstahl GmbH vereinbart wird. Ansonsten behalten die Verträge ihre Gültigkeit.

3. Zahlungsbedingungen/Akkreditive

(1) Die sofort fälligen Rechnungen von Badtke Edelstahl GmbH sind bis zum 15. der ersten Lieferung folgenden Monats ohne Abzug auszugleichen. Scheckzahlungen und diskontfähige Wechsel werden nur zahlungshalber – Vereinbarung vorausgesetzt – angenommen unter Ausschluß der Haftung der Badtke Edelstahl GmbH für die Rechtfertigkeit und Ordnungsmäßigkeit von Vorlage und/oder Protest. Eine Stundung von Rechnungsbeträgen ist damit, auch mit der generellen Annahme von Wechseln, nicht verbunden. Im Verzugsfall ist Badtke Edelstahl GmbH berechtigt, ohne besonderen Nachweis Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Zinssatz der deutschen Bundesbank zu berechnen. Badtke Edelstahl GmbH und der Besteller vereinbaren im Vertrag Abschlagszahlungen bei der Herstellung eines Werkes Zug um Zug gegenüber Übereignung des jeweils fertiggestellten Werkstückes. Bei Verzögerung der Zahlung für des jeweils vereinbarte abgeschlossene Stadium ist die Badtke Edelstahl GmbH berechtigt, ohne besonderen Nachweis Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz, gerechnet auf die Abschlagszahlungssumme, zu verlangen. Kostenvoranschläge sind grundsätzlich kostenfrei, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

(2) Die Forderungen von Badtke Edelstahl GmbH werden unabhängig von der Laufzeit etwaiger hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sowie unabhängig von vereinbarten Zahlungszielen sofort fällig, wenn sich der Besteller im Zahlungsverzug befindet, einen Wechsel bei Fälligkeit nicht einlöst oder andere Umstände eintreten, anhand deren erkennbar wird, daß der Zahlungsanspruch von Badtke Edelstahl GmbH durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird. Badtke Edelstahl GmbH ist dann berechtigt, für noch ausstehende Lieferungen/Leistungen aus der Geschäftsverbindung Sicherheit zu verlangen, Vorkasse nur, wenn der Besteller nicht ausreichend Sicherheit leistet. Die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug bleiben unberührt. 

4. Aufrechnung

Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Besteller nur zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

5. Ausführung der Lieferung / Lieferfristen und Termine / höhere Gewalt und sonstige Behinderungen

(1) Die Lieferverpflichtung von Badtke Edelstahl GmbH steht unter dem Vorbehalt vertragsgemäßer und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nichtvertragsgemäße oder verspätete Belieferung ist durch Badtke Edelstahl GmbH verschuldet. Hiervon ausgenommen ist ein Vertretenmüssen ”im Sinne der leichten Fahrlässigkeit”. Die Badtke Edelstahl GmbH ist durch den Umfang und die Zusammenstellung des Auftrages hinsichtlich der Reihenfolge und des Zeitpunktes der Lieferung nicht gebunden. Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, ist jeder Bestellungsbestandteil eine Gesamtlieferung. Lieferfristen müssen schriftlich vereinbart werden, ansonsten sind Angaben zu Lieferzeiten und Terminen annähernd. Sie beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung bei Badtke Edelstahl GmbH und beziehen sich bei Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne Verschulden von Badtke Edelstahl GmbH nicht rechtzeitig abgesandt werden kann. Vorab muss eine rechtzeitige Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Bestellers (Beibringung aller erforderlichen behördlichen Bescheinigungen, Eröffnung von Akkreditiven, Bewährung von Garantien und/oder Leistungen von Zahlungen), erfolgt sein. Wünscht der Besteller nach Versendung des Liefergegenstandes Änderungen, so gehen die für die Ausführung dieser Änderung erforderlichen Kosten, etwa die entstehenden Mehrkosten und Kosten des Personalaufwandes, zu Lasten des Bestellers. Sind weitere Genehmigungen Voraussetzung für die Durchführung der vom Bestellers gewünschten Änderungen, so ist Badtke Edelstahl GmbH erst zur Durchführung der Änderungen verpflichtet, wenn der Besteller die erforderlichen Genehmigungen schriftlich vorlegt.

(2) Vor Lieferung außerhalb der BRD hat der Besteller Badtke Edelstahl GmbH seine Umsatzsteueridentifikationsnummer mitzuteilen, unter der er die Erwerbsbesteuerung durchführt. Bei Verbringung der Ware ins Ausland durch den Besteller, seinen Beauftragten oder einem Dritten, hat der Besteller Badtke Edelstahl GmbH einen Betrag in Höhe des jeweils für Inlandslieferungen geltenden Umsatzsteuerbetrages vom Rechnungsbetrag zu zahlen. 

(3) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen Badtke Edelstahl GmbH, die Lieferungen um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinaus zu schieben. Das gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Der höheren Gewalt stehen währunghandelspolitische und sonstige Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, von Badtke Edelstahl GmbH nicht zu vertretende Betriebsstörungen (z. B. Feuer, Maschinenbruch, Rohstoff und/oder Energiemangel), Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr/Zollabfertigung oder kriegsgleiche Handlungen sowie alle sonstigen Umstände gleich, welche, ohne von Badtke Edelstahl GmbH verschuldet zu sein, die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Hierbei ist es unerheblich, ob diese Umstände bei Badtke Edelstahl GmbH, dem Lieferwerk oder einem Vorlieferanten eintreten. Wird aufgrund der vorgenannten Ereignisse die Ausführung des Vertrages für eine der Vertragsparteien unzumutbar, insbesondere verzögert sich die Vertragsausführung in wesentlichen Teilen um mehr als sechs Monate, so kann diese Partei die Aufhebung des Vertrages verlangen, Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzuges sind ausgeschlossen. 

(4) Badtke Edelstahl GmbH gerät nicht in Verzug, solange der Besteller in Verzug ist. Rechtzeitig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, andernfalls ist Badtke Edelstahl GmbH berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach Ihrer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen – notfalls im Freien – zu lagern und als sofort geliefert zu berechnen. Abholaufträge sind innerhalb von 180 Tagen seit Auftragsbestätigung abzuwickeln. Nach Fristablauf ist Badtke Edelstahl GmbH berechtigt, gemäß Punkt 9 der allgemeinen Verkaufs‐ und Lieferungsbedingungen zu verfahren. Anstelle der vorhergehenden Möglichkeiten kann Badtke Edelstahl GmbH nach Ablauf einer Frist von vierzehn Tagen vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

6. Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen von Badtke Edelstahl GmbH gleich aus welchem Rechtsgrunde, auch der Saldoforderungen, behält sich Badtke Edelstahl GmbH das Eigentum an der von ihr gelieferten Ware (Vorbehaltsware). Dies gilt auch für zukünftig entstehende/bedingte Forderungen und Zahlungen, und, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Rechnungshinweise werden von Badtke Edelstahl GmbH grundsätzlich nicht akzeptiert. Mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und vom erweiterten Eigentumsvorbehalt erfassten Forderungen erlischt dieser.

(2) Die Vorbehaltsware bleibt in jeder Fertigungsstufe Eigentum von Badtke Edelstahl GmbH, auch wenn sie zu einer neuen Sache verarbeitet wird. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für Badtke Edelstahl GmbH als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne Badtke Edelstahl GmbH zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller steht Badtke Edelstahl GmbH das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt das Eigentum von Badtke Edelstahl GmbH durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller Badtke Edelstahl GmbH bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für Badtke Edelstahl GmbH. Miteigentumsrechte von Badtke Edelstahl GmbH gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Punkt 6.1.

(3) Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu üblichen
Geschäftsbedingungen und so lange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderung aus einer solchen Weiterveräußerung an Badtke Edelstahl GmbH abgetreten werden. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Besteller nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Badtke Edelstahl GmbH berechtigt und nur unter der Bedingung, dass er sich gegenüber der Badtke Edelstahl GmbH nicht im Verzug befindet. Darüber hinaus darf die Badtke Edelstahl GmbH im Falle der Verzuges des Bestellers die Weiterveräußerung und die Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Bestellers verlangen und die Einzugsermächtigung widerrufen. Der Besteller ist insoweit zur Herausgabe verpflichtet. In der vorläufigen Rücknahme durch die Badtke Edelstahl GmbH liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn die Badtke Edelstahl GmbH dies ausdrücklich schriftlich erklärte oder zwingende gesetzliche Bestimmungen dies vorsehen.

(4) Die Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an die Badtke Edelstahl GmbH abgetreten. Die Badtke Edelstahl GmbH nimmt die Abtretung an. Sie dienen in demselben Umfang zur Besicherung der Ansprüche der Badtke Edelstahl GmbH gegenüber dem Besteller. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen, nicht von der Badtke Edelstahl GmbH verkauften Waren veräußert, so wird die Badtke Edelstahl GmbH die Forderungen aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes des Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen die Badtke Edelstahl GmbH Miteigentumsanteil hat, wird der Badtke Edelstahl GmbH einen dem Miteigentumsanteil der Badtke Edelstahl GmbH entsprechender Teil abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zu Erfüllung eines Werk- / Werklieferungsvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werk- /Werklieferungsvertrag entsprechend dem Wert der Lieferung von Badtke Edelstahl GmbH anteilig im Voraus an die Badtke Edelstahl GmbH abgetreten. Die Badtke Edelstahl GmbH nimmt die Abtretung an.


(5) Der Besteller ist ermächtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung erlischt im Fall des Widerruf von Badtke Edelstahl GmbH, spätestens aber bei dem Zahlungsverzug des Bestellers, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von ihrem Widerrufsrecht wird die Badtke Edelstahl GmbH so lange Gebrauch machten, wenn ihr Umstände bekannt werden, aus denen sich eine wesentliche, ihren Zahlungsanspruch gefährdende Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers ergibt. Auf Verlangen der Badtke Edelstahl GmbH ist der Besteller verpflichtet, seine Besteller sofort von der Abtretung an die Badtke Edelstahl GmbH zu unterrichten. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, wird die Badtke Edelstahl GmbH den verlängerten Eigentumsvorbehalt Drittschuldner anzeigen und die Forderung selbst einziehen. Der Besteller ist in diesen Fällen verpflichtet, der Badtke Edelstahl GmbH hierfür die erforderlichen Unterlagen (Rechnungskopien u.s.w.) unverzüglich zur Verfügung zu stellen und die Badtke Edelstahl GmbH über die Höhe der noch bestehenden Forderung zu unterrichten. Eine Abtretung von Forderungen aus der Weiterveräußerung ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factoring, wie Badtke Edelstahl GmbH angezeigt wird und bei welcher der Factoring- Erlös den Wert ihrer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring‐Erlöses wird die Forderung der Badtke Edelstahl GmbH sofort fällig. Zur Verfolgung des einfachen, erweiterten und verlängerten Eigentumsvorbehalts ermächtigt der Besteller die Badtke Edelstahl GmbH bereits jetzt, seine Betriebsräume oder sonstigen Lagerstätten zu betreten, sämtliche Unterlagen, die für eine Identifizierung des von der Badtke Edelstahl GmbH gelieferten Material in Betracht kommen können, einsehen zu lassen, die entsprechende Materialien zu kennzeichnen, aufzulisten und die gelieferte Ware an sich zu nehmen. Die Badtke Edelstahl GmbH ist berechtigt, die Vorbehaltsware zurück zu nehmen, die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag und erfolgt auf Gefahr und Kosten des Bestellers.

(6) Badtke Edelstahl GmbH kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf zu befriedigen. Eine eventuell zu erstellende Gutschrift über das zurückgenommene Material wird höchstens zum Wiederverkaufspreis vorgenommen. Wurden die Transportkosten von der Badtke Edelstahl GmbH getragen, so wird die Gutschrift um die tatsächlich entstandenen Frachtkosten gemindert. Ebenso ist die Badtke Edelstahl GmbH berechtigt, eine Bearbeitungsgebühr bis zur Höhe von 15 % der Bestellsumme in Abzug zu bringen, es sei denn, Höhere Kosten können von der Badtke Edelstahl GmbH nachgewiesen werden.

(7) Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware beziehungsweise der abgetretenen Forderung ist unzulässig. Von Pfändungen oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat der Besteller die Badtke Edelstahl GmbH unverzüglich unter Angabe des Pfandgläubigers zu unterrichten. Der Besteller trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müsse, soweit sie nicht durch Dritte ersetzt werden.

(8) Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen, Kosten und anderem) insgesamt mehr als 20 %, so kann der Besteller insoweit Freigabe von Sicherheiten nach Wahl von der Badtke Edelstahl GmbH verlangen.

(9) Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für Badtke Edelstahl GmbH unentgeltlich sorgfältig zu verwahren, auf eigene Kosten in Stand zu halten und zu reparieren, so wie in dem von einem sorgfältigen Kaufmann zu verlangenden Rahmen auf eigene Kosten gegen die üblichen Gefahren wie zum Beispiel Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Besteller tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstigen Ersatzverpflichteten zustehen, an die Badtke Edelstahl GmbH im Voraus ab. Die Badtke Edelstahl GmbH nimmt die Abtretung an.

(10) Sämtliche Forderungen, sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die die Badtke Edelstahl GmbH im Interesse des Bestellers eingegangen ist, bestehen.

(11) Lässt das Recht des Landes, in das die Vorbehaltsware vertragsgemäß verbracht wurde, den Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet aber, vergleichbare Rechte vorzubehalten, so kann die Badtke Edelstahl GmbH alle Rechte dieser Art ausüben. Der Besteller ist verpflichtet, auf seine Kosten alle Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um diese Rechte an den Liefergegenstand wirksam werden zu lassen und aufrecht zu erhalten.

7. Lieferfristen/Versand/Gefahrübergang

(1) Die Badtke Edelstahl GmbH bestimmt den Versandweg und die Versandmittel sowie die Spedition und Frachtführer. Etwaige Frachtzahlungen gelten als Vorlagen zu Lasten des Bestellers. Versicherung gegen Schäden werden nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Bestellers abgeschlossen.

(2) Mit der Übergabe der zu liefernden Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung bestimmten Unternehmungen, spätestens jedoch mit dem verlassen der Ware ab Werk oder des Lagers geht die Gefahr, einschließlich einer Beschlagnahme, auch des zufälligen Untergangs, auch bei VOB- und CIF-Geschäften auf den Besteller über. Für Versicherungen sorgt Badtke Edelstahl GmbH nur auf Weisung und auf Kosten des Bestellers. Transportschäden sind sofort auf dem Lieferschein zu vermerken und bei Bahn- oder Postversand zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen Bahn- beziehungsweise postamtlich feststellen zu lassen.

(3) Wird ohne Verschulden der Badtke Edelstahl GmbH der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich, so ist die Badtke Edelstahl GmbH nach Rücksprache berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern. Die dadurch entstehenden Mehrkosten trägt der Besteller.

8. Mängelrüge/Gewährleistung/Haftung

(1) Die Badtke Edelstahl GmbH leistet unter Ausschluß weiterer Ansprüche Gewähr für die Einhaltung ausdrücklich übernommener Garantien sowie für mangelfreie Konstruktionen, Herstellung und fehlerfreies Material zur Zeit des Gefahrübergangs in der Weise, dass die Badtke Edelstahl GmbH Teile ihrer Lieferung, die in Folge solcher Mängel unbrauchbar sind oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt ist, entweder unentgeltlich nachbessert oder neu liefert. Ersetzte Teile werden Eigentum der Badtke Edelstahl GmbH. Im übrigen trägt der Besteller die Kosten. Für Nachbesserungsarbeiten und eingebaute oder ersetzte Teile leistet die Badtke Edelstahl GmbH im gleichen Umfang Gewähr wie für den üblichen Liefergegenstand. 

(2) Zur Vornahme notwendiger Nachbesserungsarbeiten hat der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren und auf eigene Kosten die über den ursprünglichen Auftragsumfang hinausgehenden Arbeiten durchzuführen. 

(3) Mehrkosten für Arbeiten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit wie zum Beispiel Mehrarbeit und Feiertagsarbeit, Nacht- und Nachtschichtarbeit, gehen zu Lasten des Bestellers. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf die natürliche Abnutzung und Teile, die in Folge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder nach Art ihrer Verwendung einem vorzeitigen Verbrauch unterliegen; ferner nicht auf Schäden in Folge unsachgemäßer Lagerung, Behandlung oder Verwendung, fehlerhaften Montage oder in Betriebsetzung – sofern nicht von der Badtke Edelstahl GmbH geschulde, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer, elektromechanischer oder elektrischer Einflüsse. Das gleiche gilt für sonstige nach dem Gefahrübergang liegende Umstände, die ohne Verschulden der Badtke Edelstahl GmbH entstanden sind. 

(4) Der Besteller hat die von der Badtke Edelstahl GmbH gelieferten Waren unverzüglich nach Ablieferung zu prüfen. Offene Mängel – auch das Fehlen der garantierten Eigenschaften – sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt der Ware, verborgene Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen schriftlich zu rügen, unterläßt der Besteller die Form und fristgerechte Anzeige, gilt die Ware als genehmigt. Für die Rechtzeitigkeit der Anzeige kommt es auf den Zeitpunkt ihres Zugangs bei der Badtke Edelstahl GmbH an, mit Ablauf von einem Jahr nach Ablieferung der Ware beziehungsweise der Abnahme sind Mängelrügen ausgeschlossen. 

(5) Für die Vornahme der Eingangskontrollen für Produkte der Badtke Edelstahl GmbH, die mechanischen Belastungen ausgesetzt sind, wird folgendes spezifisches Procedere vereinbart: 

(6) Die Lieferungen werden auf Haarrisse und Bearbeitungsfehler (Verziehungen, Verspannungen und Lufteinschlüsse) untersucht. 

(7) Hinsichtlich der Gesamtlieferung ist der Besteller verpflichtet Stichproben zu nehmen, ob die Lieferungen den DIN Vorgaben der Zeugnisse entsprechen, insbesondere für Gewinde nach DIN 2999, für Rohre nach DIN 11850, für Verschraubungen, Formstücke und Dichtungen nach DIN 11851 und Aseptik‐ Rohrverbindungen nach DIN 11864 ff. 

(8) Bei der Lieferung von Rohren ist die Lieferung unmittelbar nach Abladung bzw. Einlagerung im Lager des Bestellers mit einer Mikrometerschraube auf die in der Auftragsbestätigung angegebenen Maße zu kontrollieren. 

(9) Für alle Eingangskontrollmaßnahmen ist ein chronologischer Nachweis der Aufzeichnungen der Kontrollen anzufertigen. 

(10) Im Fall von Gewährleistungsansprüchen hat der Besteller die Protokolle der Eingangskontrollen unverzüglich der Badtke Edelstahl GmbH vorzulegen. 

(11) Der Badtke Edelstahl GmbH ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Dies gilt insbesondere für den Ausbau von beanstandeten Teilen und vor Beginn von etwaigen Instandsetzungsarbeiten. In dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hat die Badtke Edelstahl GmbH den gerügten Mangel sofort zu prüfen. Kommt der Besteller der in 8. (10) dargelegten Verpflichtung nicht nach oder nimmt ohne die Zustimmung der Badtke Edelstahl GmbH Veränderungen an der bereits beanstandeten Ware vor, verliert er etwaige Gewährleistungsansprüche. Dem Besteller wird das Recht vorbehalten, bei fehlgeschlagener Nacherfüllung nach den gesetzlichen Voraussetzungen vorzugehen. (

12) Die durch unberechtigte Mängelrügen entstehenden Kosten trägt der Kunde. Pauschale Kostenbelastungen für Mängelrügen werden nicht anerkannt. 

(13) Soweit Badtke Edelstahl GmbH gegenüber ihren Kunden als Material‐ und Teilelieferant auftreten, unterliegt sie keiner Haftung nach § 478 BGB. 

(14) Erkennt der Besteller den Eigentumsvorbehalt der Badtke Edelstahl GmbH nicht an und geriert er sich im Auftreten nach außen selbst als Hersteller oder erweckt er dadurch diesen Anschein, gilt er als Hersteller im Sinne von § 4 Abs. 1 Produkthaftungsgesetz. 

(15) Qualitätssicherungsklauseln oder kaufmännischen bestmöglichen Verpflichtungen für Lieferungen der Badtke Edelstahl GmbH durch AGB des Bestellers werden ausdrücklich widersprochen. Diese können mit der Badtke Edelstahl GmbH nur schriftlich und individuell vereinbart werden. 

(16) Den AGB des Bestellers, die eine Konventionalstrafe für dessen Lieferanten bei einem Lieferverzug vorsehen, wird ausdrücklich widersprochen. 

(17) Eine Haftung für Schäden aus fehlerhaften Ursprungsnachweisen übernimmt die Badtke Edelstahl GmbH nur dann, wenn für die Ursprungsnachweise ausdrücklich eine Garantie übernommen worden ist. 

(18) Die Verjährungsfrist für Ansprüche gegen die Badtke Edelstahl GmbH beginnt mit dem Tag der Ablieferung. 

(19) Soweit nicht schriftlich ausdrücklich anders vereinbart, stellen alle Angaben über die Produkte von Badtke Edelstahl GmbH, insbesondere in Prospekten und Katalogen enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, technischen Angaben und Bezugnahmen auf Normen und Spezifikationen, keine Haltbarkeitsgarantien im Sinne von § 434 BGB dar, sondern sind nur Beschreibungen oder Kennzeichnungen. Entsprechendes gilt für die Lieferung von Mustern oder Proben, wenn nichts anderes vereinbart wurde. 

9. Schadensersatz

(1) Schadensersatzansprüche oder Ersatzansprüche wegen vergeblicher Aufwendungen, deren Zweck ohne die Pflichtverletzung des Schuldners erreicht worden wäre, stehen dem Besteller nur aufgrund von vorsätzlichem Verhalten und grobem Verschulden der Geschäftsführer von Badtke Edelstahl GmbH, ihrer leitenden Angestellten und ihrer sonstigen Erfüllungsgehilfen zu. Für einfaches Verschulden haftet Badtke Edelstahl GmbH nur, wenn sich das einfache Verschulden auf eine erhebliche, d.h. vertragswesentliche Pflichtverletzung von Badtke Edelstahl GmbH bezieht. Der zu leistende Schadensersatz ist dann auf typischerweise bei Geschäften in der abgeschlossenen Art und auf vorhersehbar entstehende Schäden, die aus einer erheblichen Pflichtverletzung resultieren, begrenzt. 

(2) Das Recht des Bestellers, Schadensersatz wegen einer Pflichtverletzung der Badtke Edelstahl GmbH zu verlangen, bleibt bei Vorliegen einfachen Verschuldens bestehen, insbesondere, 

– wenn vertraglich die Übernahme eines Beschaffungsrisikos oder einer Garantie vereinbart wurde, 

– wenn die Haftpflicht- oder Produkthaftpflichtversicherung von Badtke Edelstahl GmbH den durch die Pflichtverletzung verursachten Sachschaden abdeckt, 

– wenn außerhalb des versicherten Bereiches erheblicher Sach- oder Vermögensschaden eingetreten ist, 

– wenn die Voraussetzungen des § 241 Abs. 2 BGB erfüllt sind. 

(3) Liegt ein Mangel einer geschuldeten Gattungssache vor, so unterfallen Schadensersatzansprüche der allgemeinen Haftungsvereinbarung, eine verschuldensunabhängige Haftung scheidet aus. 

(4) Erst wenn ein Schadensersatzverlangen unmißverständlich schriftlich geltend gemacht wird, erlischt der Anspruch auf Erfüllung gemäß § 281 Abs. 4 BGB. 

(5) Unberührt von den Regelungen des Punktes (1-4) bleibt das Recht des Bestellers, Schadensersatz aufgrund der Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zu verlangen, wenn die Schädigung pflichtwidrig erfolgte und vom Verwender zu vertreten ist. Eine über Punkt 9 hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. 

(6) Die Regelung des Punktes 9 gilt nicht für die Ansprüche gem. §§ 1,4 Produkthaftungsgesetz, sofern der Besteller den Eigentumsvorbehalt der Badtke Edelstahl GmbH anerkennt und nach außen hin sich nicht als Hersteller bezeichnet noch nach außen hin als solcher auftritt. Sofern nicht die Haftungsbegrenzung gem. Punkt 9 bei Ansprüchen aus Produzentenhaftung gem. § 823 BGB eingreift, ist die Haftungsbegrenzung der Badtke Edelstahl GmbH auf die Ersatzleistung der Versicherung begrenzt. Soweit diese nicht oder nicht vollständig eintritt, ist Badtke Edelstahl GmbH bis zur Höhe der Deckungssumme zur Haftung verpflichtet. Bei allen Warenlieferungen, bei denen Badtke Edelstahl GmbH –dem Besteller bekannt– zu keinem Zeitpunkt den unmittelbaren Besitz an den Waren erlangt, beschränkt sich die Gewährleistung der Badtke Edelstahl GmbH auf die Abtretung der Regreßansprüche gegen ihre Vorlieferanten. 

(7) Die Haftungshöchstgrenze für Schäden im Sinne der §§ 414 Abs. 2; 449 Abs. 2 HGB wird auf zwei Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung begrenzt. Für darüber hinausgehende Schäden hat der Besteller selber Versicherungsschutz zu stellen.

10. Technische Beratung/Verwendung

Die anwendungstechnische Beratung der Badtke Edelstahl GmbH in Wort, Schrift und durch Versuche erfolgt nach bestem Wissen, gilt jedoch nur als unverbindlicher Hinweis auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter und befreit den Besteller nicht von der eigenen Prüfung der vom Verkäufer gelieferten Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke.

11. Urheberrechte/Zeichnungen und sonstige Unterlagen

(1) An Kostenvoranschlägen, Berechnungen, Zeichnungen, Entwürfen, Formen, Mustern, Modellen, Profilen, Druckvorlagen und sonstigen Unterlagen, die der Besteller unmittelbar von der Badtke Edelstahl GmbH oder durch Dritte hat, hat Badtke Edelstahl GmbH Eigentums- und Urheberrechte. Dies gilt auch für Unterlagen, die im Bereich der Montageorte von der Badtke Edelstahl GmbH offen ausgehangen werden. Sie dürfen ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung weder Dritten zugänglich gemacht werden noch vervielfältigt, noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck genutzt werden. Sie sind auf Verlangen zurückzusenden. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers daran ist ausgeschlossen.

(2) Der Besteller haftet für Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der Lieferungen und Leistungen aus der Verletzung von erteilter oder angemeldeter Schutzrechte ergeben. Er stellt uns von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Rechte frei. Mit der Lieferung eines urheberrechtlich geschützten Gegenstandes erhalten wir vom Lieferanten ein einfaches, unbeschränktes Nutzungsrecht in allen Nutzungsarten.

12. Erfüllungsort/Gerichtsstand/anwendbares Recht

(1) Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist der Sitz von Badtke Edelstahl GmbH. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten einschließlich Klagen im Wechsel‐ und Scheckprozeß ist das Landgericht Hanau. Badtke Edelstahl GmbH ist jedoch auch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

(2) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und Badtke Edelstahl GmbH gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge im internationalen Warenkauf (sogenanntes UN- Kaufrechtsabkommen oder –konvention) ist ausgeschlossen.

13. Schlußbestimmung

Sollten einzelne Klauseln dieser AGB ganz oder teilweise ungültig sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln sowie den Vertrag nicht. Eine unwirksame Regelung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist.